Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.

(2) Die Prüfung wird nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT) vom 10. Februar 2006 durchgeführt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn2

SGV. NRW. 7123