Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Prüfungsgegenstand

(1) Die Prüfung kann sich auf folgende Fertigkeiten und Kenntnisse erstrecken:

- Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben,

- Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen,

- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen,

- Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,

- Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben,

- betriebsspezifische Schaltpläne lesen,

- Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen,

- Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen,

- unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen,

- Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,

- Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.

(2) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit dargestellt werden. Es kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

- Grundlagen der Elektro-, Mess- und Steuerungstechnik,

- elektrische Anlagen und Teile,

- elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen,

- Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften.

Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 60 Minuten.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stromes erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann. Dabei soll er weiter zeigen, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit ergreifen kann.

Die praktische Prüfung soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn2

SGV. NRW. 7123