Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

18 / 31

§ 17 (Fn 5)
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.

(2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5.

(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.

(4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch für als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) klarzustellen.

(5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn

1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können,

2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht,

3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und

4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden.

Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht sichtbare Kennzeichnung zugelassen.

(6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.

(7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20061

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.

Fn 6

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 7

§ 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.