Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt werden. In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen werden.

(4) Die Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen nicht gestellt werden.

(5) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Prüfling am Prüfungstag übergeben werden. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Insoweit gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Das anschließende Prüfungsgespräch beträgt ausschließlich der Pausen je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.