Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 25
Versäumung der Prüfungstermine;
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt,

b) zwei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit ,,ungenügend“ bewertet.

(3) Sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben des Prüflings bei der schriftlichen Prüfung, die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so sind in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden. Zum Beweis der Entschuldigungsgründe kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.