Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:

1. Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes,

3. Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes,

4. Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,

5. Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen,

6. Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1 Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach § 10 Abs. 2 Batterieverordnung,

7. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung.

Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.