Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).

(2) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu unterrichten und ihr oder ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie oder ihn - ebenso wie den Betriebsausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Betriebsausschusses vor.

(7) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

5. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,

6. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von der JHR beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).

(8) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland obliegt entsprechend § 1 Absatz 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Betriebes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Steuerungsfunktionen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über die Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.