Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

16 / 17

§ 16
Ombudsperson

(1) Für die LVR-Jugendhilfe Rheinland ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien bzw. gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Betriebsausschuss der LVR-Jugendhilfe Rheinland. Der Betriebsausschuss nimmt dabei Vorschläge der Betreuten und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie von in der Landschaftsversammlung vertretenen Parteien und dem Landesjugendamt entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudsperson hat die Aufgabe, den Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung trägt sie Anliegen und Fragen von Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie gibt Anregungen und macht Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitung der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist verpflichtet, der Ombudsperson die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Betriebsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Jugendhilfe Rheinland und die Ombudsperson sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudsperson ist mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudsperson erhält über die LVR-Jugendhilfe Rheinland eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt 1,5 Sitzungsgelder.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.