Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Vereinsregister

Soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte der Freien Hansestadt Bremen elektronisch geführt werden und über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 158, ausgegeben am 10. Mai 2007.