Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern  bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuchs7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 164, ausgegeben am 10. Mai 2007.