Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 13

Artikel 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems

(1) Der Freistaat Sachsen  bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 Handelsgesetzbuch, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.