Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 6
Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach Artikel 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2566) geändert worden ist. Der Freistaat Sachsen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß Artikel 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Sachsen in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt sie die zuständige Stelle dem Freistaat Sachsen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch übersteigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.