Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.