Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9
Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach Artikel 7 und Artikel 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Sachsen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 170, ausgegeben am 10. Mai 2007.