Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 172, ausgegeben am 10. Mai 2007.