Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 11
Kosten

Das Land Sachsen-Anhalt erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 172, ausgegeben am 10. Mai 2007.