Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Zwecke des Registerportals

Entwicklung und Betrieb des Registerportals dienen insbesondere folgenden Zwecken:

1. Das Registerportal eröffnet die jedem zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister in elektronischer Form. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen angeschlossenen elektronischen Abrufsystemen (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der am Registerportal beteiligten Länder.

2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. Für die Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal ist eine einmalige Anmeldung erforderlich; mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen elektronischen Abrufsysteme der am Registerportal beteiligten Länder recherchiert werden.

3. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenerhebung und -vollstreckung.

4. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen (§ 10 des Handelsgesetzbuchs) zur Verfügung.

5. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister (§ 8 b des Handelsgesetzbuchs) und dem Statistikregister (§ 1 des Statistikregistergesetzes), über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.