Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 2
Bestimmung des elektronischen Abrufsystems
Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - (Registerdaten) abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007. |
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