Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Rheinland-Pfalz bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne des § 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister seiner Amtsgerichte - Registergerichte - erfolgt.

(2) Die bekannt zu machenden Registerdaten werden zur Bekanntmachung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Registerdaten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.