Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Aufwandserstattung

Das Land Rheinland-Pfalz erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Staatsvertrag in Bezug auf das Land Rheinland-Pfalz entstehenden Aufwand. Dessen Höhe und die Einzelheiten der Aufwandserstattung werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.