Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 13
Kündigung

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragsseite mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des Jahres 2011, gekündigt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007.