Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 2)
Information der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde verbreitet während der Badesaison folgende Informationen aktiv und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jeden Badegewässers:

1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,

2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,

5. wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,

6. wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und

7. eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.

(2) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:

1. eine Liste der Badegewässer,

2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und

4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.

(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.

(4) Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012, verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen. Die Information über die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt unter Verwendung der Symbole nach Anlage 6.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 138, in Kraft getreten am 16. Februar 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012; 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§§ 11 und 12 geändert sowie Anlage 6 angefügt durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012.

Fn 3

§ 7 geändert durch 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013.

Fn 4

§ 2 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.