Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.7.2025

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§ 2 (Fn 2)
Zweck

(1) Der Bund hat durch das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ errichtet. In § 13 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist die Beteiligung der Länder an den finanziellen Lasten geregelt, deren konkrete Höhe erst nach Abwicklung des Fonds ermittelt werden kann. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Finanzierung der vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu tragenden finanziellen Lasten.

(2) Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt zu gegebener Zeit zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erwachsenden Verpflichtungen sowie für die Inanspruchnahme des Landes aus den in § 2 Absatz 1 des Risikofondsgesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht zur Verfügung gestellt.

(3) Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger im Sinne von § 2 Absatz 3 des Risikofondsgesetzes gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.