Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025

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§ 3
Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.