Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.7.2025
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§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
(3) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 2 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |