Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.7.2025

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§ 5
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.