Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.7.2025
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§ 8
Jahresrechnung
(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |
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§ 2 Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1220), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. |