Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Absatz 1 wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009.