Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 18
Direktorin / Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der LVR-Kliniken. Sie/er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Sie/er achtet darauf, dass die Tätigkeit des Klinikvorstandes mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie/er dem Klinikvorstand Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich dem Klinikvorstand unterliegen (vgl. § 7 Absatz 2 und 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung).

(2) Kann der Klinikvorstand nach sorgfältiger Abwägung die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen, so muss er sich an den Krankenhausausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Klinikvorstand hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er hat sie/ihn – ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch den Klinikvorstand nicht sichergestellt oder einigen sich die Klinikvorstände mehrerer LVR-Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen.

(5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Krankenhausschusses als Fachausschuss vor. Sie/er ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, insbesondere zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Kliniken,

2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“,

3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste, Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,

5. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),

6. Grundsatzentscheidungen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagement,

7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle LVR-Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung des Klinikvorstandes,

9. Steuerangelegenheiten,

10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

11. Gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,

12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens,

13. Festlegung der IT-Strategie für den Klinikverbund im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der klinikübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren,

14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Der Klinikvorstand ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

15. im Rahmen des Kontraktmanagement für die von den LVR-Kliniken beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1 000 000 €.

(7) Der Direktorin/dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben des § 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Klinikverbundes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(9) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes, mindestens jedoch 25 000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.