Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 4)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Polizeivollzugsbeamten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, erbringt die freie Heilfürsorge aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch andere Einrichtungen. Die ambulanten Rehabilitationsleistungen sind in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, werden stationäre Rehabilitationen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Vertrag nach § 111 SGB V nach vorheriger Zustimmung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt.

(3) Ergänzend zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen gewährt.

(5) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 4 werden in der Regeldauer des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt, es sei denn, eine Verlängerung der Leistungen ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Eine Wiederholungsmaßnahme der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 wegen desselben Leidens kann in der Regelfrequenz des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt werden, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Vorzeitige Leistungen können nur erbracht werden, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

(6) Verstößt der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des leitenden Arztes der Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden.

(7) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

(8) Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 4

§ 1, § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Absatz 1 (neu gefasst) und Absätze 2, 3 und 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 4 und § 12 geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 5

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 6

§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 4 und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.