Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.

(2) Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 861, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.