Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2281) in Verbindung mit Artikel 1 § 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung des Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105) zuständige Stellen für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen.

(2) Örtlich zuständig für die Durchführung der Fortbildungsprüfung ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk der/die Prüfungsbewerber/in an einer Maßnahme der Fortbildung im Direktunterricht teilgenommen hat oder, sofern solch eine Teilnahme nicht erfolgte, seinen Wohnsitz hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.