Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 4
Ausgeschlossene Personen und
Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines/r Prüfungsbewerbers/Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

1. Verlobte

2. Lebenspartner

3. Ehegatten

4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

5. Geschwister

6. Kinder der Geschwister

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten

8. Geschwister der Eltern

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

a) in den Fällen der Nummern 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft oder Ehe nicht mehr besteht;

b) in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

c) im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Fortbildungsprüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Fortbildungsprüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem/einer Prüfungsteilnehmenden das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der/die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Fortbildungsprüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Fortbildungsprüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Fortbildungsprüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

(5) Sofern ein/e Prüfungsteilnehmer/in auch Mitarbeiter/in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist, dürfen dem Prüfungsausschuss keine Mitarbeiter/innen dieser Werkstatt angehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.