Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Prüfungsgebühr

Für die Fortbildungsprüfung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

III. Abschnitt
Durchführung der Fortbildungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.