Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Prüfung behinderter Menschen

Sofern behinderte Menschen an der Fortbildungsprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.