Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

17 / 27

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung über deren Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.