Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.