Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.