Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenen Vordrucks bei der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) zu erfolgen.

(2) Zur Abschlussprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von sechs Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

(3) Die Umzuschulende/der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1) unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel sechs Monaten anzumelden.

(4) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Absatz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(5) Der Anmeldung sind beizufügen:

1 In allen Fällen:

1.1      ein tabellarischer Lebenslauf

1.2      ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als drei Monate).

2 In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises, einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis.

3 In dem Fall des § 8 Absatz 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe.

4 In dem Fall des § 9 Absatz 2 zusätzlich Nachweise über eine viereinhalbjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

5 Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.