Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(§§ 43 und 45 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (§1 Absatz 1). Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Absatz 2 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(3) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter oder verfälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

Teil 3
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.