Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

12 / 28

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 38 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

(2) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.