Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 [BGBl. I S. 740]).

§ 8 Absatz 3 praktische Prüfung

Prüfungsfach:   1. Retten und Erstversorgung

                       2. Schwimmen

                       3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht.

§ 8 Absatz 4 schriftliche Prüfung

Prüfungsfach:   1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen

                       2. Badebetrieb

                       3. Bädertechnik

                       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.