Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (vgl. Anlage zum § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).

(2) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.