Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zugegen sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1) weitere Personen auf Antrag als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen ausschließlich nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.