Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Das Prüfungsfach Retten und Erstversorgung in der praktischen Prüfung wird nur dann mit mindestens „ausreichend“ gewertet wenn alle Prüfungsaufgaben mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in mindestens zwei der in § 13 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) genehmigten Formularen zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Prüfungsausschuss soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

(5) Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.