Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz. 1) ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum),

2. die Berufsbezeichnung,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften des Vorsitzes und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1),

6. das Siegel der zuständigen Stelle (§1 Absatz 1).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.