Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Ziel der Vereinbarung

Zur Verwaltungsvereinfachung und unter Berücksichtigung der begrenzten Anzahl an Prüflingen finden, Bezug nehmend auf § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW – FDAG NRW), die Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Nordrhein-Westfalen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Niedersachsen vor den vom niedersächsischen Fachministerium gebildeten Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 373.