Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 2
Voraussetzungen

Als Grundlage für die gemeinsamen Prüfungen werden die Regelungen der §§ 5 und 7 bis 19 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst) vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. 2009, 9) in den jeweils geltenden Fassungen vom Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich anerkannt und in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung in die dortige Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen.

Die Prüfungstermine werden durch das Land Niedersachsen festgelegt. Die schriftlichen Prüfungen finden grundsätzlich jeweils im März, die mündlichen Prüfungen und die Waldprüfungen im Mai des Jahres statt.

Einheitlicher Einstellungstermin der Forstreferendarinnen und –referendare in beiden Ländern ist der 1. Juni jeden Jahres.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 373.