Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Prüfungsausschuss

Für das Land Nordrhein-Westfalen benennt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen dem niedersächsischen Fachministerium eine ausreichende Zahl an Prüferinnen und Prüfern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit der Befähigung gem. § 7 Absatz 2 der APVO-Forst zur Berufung in die Prüfungsausschüsse. Die Anzahl und die Qualifikation der benannten Personen muss sicherstellen, dass die Prüfung und Bewertung der länderspezifischen Prüfungsgebiete gem. § 8 Absatz 3 der APVO-Forst in ausreichender Form gewährleistet werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 373.