Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(§ 40 BBiG)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber

2. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer

3. eine Lehrerin/ein Lehrer

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) für längstens fünf Jahre berufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.